Satzung des Vereins

Stand: November 2008

§1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Waging am See Bewegt“ und soll nach seiner  Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein den Zusatz „e. V.“ führen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Waging am See.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, die Entwicklung der Marktgemeinde Waging am See und ihrer Wirtschaft zu fördern. Insbesondere sollen langfristig die Anziehungskraft und die
zentrale Bedeutung von Waging am See als Ort der Wirtschaft und der Lebensqualität
gesteigert werden.

(2) Die vorrangigen Aufgaben und fachlichen Ziele des Vereins sind:

a) die wirtschaftliche Entwicklung des Standortes Waging am See sowie seine Bedeutung und Position in der Region zu fördern;

b) als Ansprechpartner, aktiver Informationsdienst und Koordinator für die Belange     der örtlichen Wirtschaft zu dienen;

c) aktive und konstruktive Zusammenarbeit mit der Marktgemeinde Waging am See, dem Landkreis Traunstein, der Stadt und dem Land Salzburg, der EuRegio Salzburg-
BGL-Traunstein sowie mit weiteren örtlichen Institutionen und relevanten
Verbänden;

d) Initiierung und Abwicklung von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Wirtschaftsstandortes insbesondere für die Bereiche Handel, Industrie, Handwerk, Dienstleistungen und Tourismus;

e) Koordination und Mitarbeit bei wirtschaftsbezogenen Aktivitäten von anderen
Institutionen;

f) Entwicklung und Umsetzung von Zielen, die der wirtschaftlichen Entwicklung
von Waging am See dienen. Zusammenarbeit mit den kommunalpolitischen
Mandatsträgern und der Verwaltung im Rahmen der Stadtentwicklung;

g) Aufbereitung und Umsetzung von wirtschaftspolitischen Zielen in die Bereiche der
Kommunalpolitik, der Regional- und Landesplanung, sowie der EuRegio.

h) Initiierung und Mitarbeit bei Markt- und Standortanalysen, insbesondere bei:
a. Fortschreibung von Markt- und Strukturuntersuchungen der Marktgemeinde Waging am See

b. Ökonometrische Erhebungen im Bereich des wirtschaftlichen Umlandes von Waging am See
i. Zustandserfassung der Kaufkraftströme und Beurteilung derer Entwicklung
ii. Aussagen zu Kaufkraftentwicklungen in der Region

i) Zusammenarbeit mit den Gremien der EuRegio 2000 besonders in den Bereichen:
Entwicklung des Arbeitsmarktes, der Wohnungswirtschaft, der allgemeinen Infrastruktur, des Verkehrs und der Betriebsansiedlungen;

j) Entwicklung und Umsetzung einer Marketing-Konzeption für die Marktgemeinde Waging am See, insbesondere Förderung des Images und der Bekanntheit der Marktgemeinde Waging am See;

k) Betreuung und Unterstützung von Existenzgründern.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

Mitglied werden kann jede volljährige oder juristische Person des öffentlichen oder
privaten Rechts, sofern das Mitglied als Unternehmer bzw. Arbeitgeber tätig ist oder
einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Die Mitgliedschaft kann insoweit
persönlich oder als wirtschaftliches Unternehmen einer juristischen Person beantragt
werden. Die Mitgliedschaft von Einzelpersonen als Repräsentanten der Wirtschaft, der
Politik, der Kultur, der Verwaltung oder eines Verbandes ist möglich.

Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Stimmrecht.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des
Vereins zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur
Einhaltung der Bestimmungen und zur Förderung der Ziele dieser Satzung verpflichtet.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen ohne Angabe von
Gründen. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

Der Antragsteller wird von der Entscheidung benachrichtigt. Die Zuordnung zu der entsprechenden Fachgruppe gemäß § 6 erfolgt im Benehmen mit dem Mitglied.
Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich
Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden, über die in der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung mehrheitlich entschieden wird.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

a) Durch schriftliche Austrittserklärung am Ende eines Kalenderjahres mit sechsmonatiger Kündigungsfrist. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand einer kürzeren Kündigungsfrist zustimmen.

b) durch Tod; bei juristischen Personen durch Wegfall, Liquidation oder Auflösung;

c) durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen
Beitragsrückständen, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen. Der
Ausschluss wird vom Vorstand des Vereins in geheimer Abstimmung beschlossen,
nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem
Vorstand gegeben wurde. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied
binnen eines Monats nach Zugang der schriftlichen Begründung gegenüber dem
Vorstand schriftlich Beschwerde einlegen, über die bei der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung mehrheitlich entschieden wird. Bis dahin ruht die
Mitgliedschaft.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am
Vereinsvermögen.


§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Fachgruppen und die Mitgliederversammlung.


§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

a) dem 1.Vorsitzenden;        
b) dem 2.Vorsitzenden;
c) dem 3.Vorsitzenden;
d) bis zu 8 Beisitzern.
d) Kassier
e) Schriftführer
f) 3 geborenen Mitgliedern

(2) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden nicht derselben Fachgruppe angehören dürfen.
Die Beisitzer kommen je aus einer Fachgruppe (mind.). Die Anzahl der Beisitzer wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Weitere Mitglieder des Vorstands sind „geborene“ Mitglieder und setzen sich zusammen aus: Dem 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Waging am See oder ein vom Gemeinderat gewählter und entsandter Vertreter für den Fall des Verzichts oder dauerhaften Verhinderung des 1. Bürgermeisters der Marktgemeinde Waging am See sowie dem Leiter der Touristinfo Waging am See und einem Verwaltungsangestellten der Marktgemeinde Waging am See. Im Übrigen können nur ordentliche Vereinsmitglieder gewählt werden; mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

(3) Der Vorstand wird, unbeschadet der Regelung in Abs. (2), von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch, unbeschadet von Satz 1, bis zur
Neuwahl im Amt. Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
geschieht grundsätzlich in geheimer Wahl. Sollte für das jeweilige Amt nur ein Kandidat
aufgestellt sein, kann die Wahl auch durch Handzeichen erfolgen, wenn kein
anwesendes Mitglied eine geheime Wahl verlangt.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden oder dem
stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein vertreten. Im Innenverhältnis wird
bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende bei Verhinderung des Vorsitzenden
bzw. im Auftrag des Vorsitzenden den Verein vertreten kann.

(5) Die Aufgabe des Vorstandes besteht insbesondere in der Leitung des Vereins im
Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:

a) Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr.

b) Vollzug des laufenden Haushaltes sowie Erstellung des Jahresabschlusses und
eines Tätigkeitsberichtes;

c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung und Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden
oder den stellvertretenden Vorsitzenden;

d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;

g) Bildung von Arbeitskreisen, zu denen auch Nicht-Mitglieder hinzugezogen werden
können;

h) Beschlussfassung über alle Anträge aus den Fachgruppen;

i) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;

j) Aufgabenzuweisung an den Geschäftsführer sowie Kontrolle des Vollzuges.

(6) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden turnusmäßig oder auf
Verlangen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen
einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
eingeladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Sollte die
Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, so gelten in einer 2. Sitzung zur gleichen
Angelegenheit die anwesenden Mitglieder als beschlussfähig. Der Vorstand beschließt
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
Vorstandsmitglieder wirken nicht mit an Beratungen und Abstimmungen, die ihre Mitgliedschaft betreffen oder deren Gegenstand für sie ein unmittelbarer Vorteil oder
Nachteil bedeuten kann.

(7) Der Vorstand kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem
Verfahren zustimmen. Über alle Beschlüsse des Vorstandes sind schriftliche
Aufzeichnungen anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden
Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

(8) Der Vorstand kann sich im Übrigen eine Geschäftsordnung geben, die den internen
Geschäftsablauf regelt.

(9) Vorstandsmitglieder scheiden, abgesehen von einer Amtsniederlegung und dem
Fall des Abs. (2), erst aus ihrem Amt aus, wenn ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet
ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand mehrheitlich den
stellvertretenden Sprecher aus der nicht vertretenen Fachgruppe für die restliche Dauer
der Amtszeit als Ersatzmitglied bestimmen.

(10) Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer. Der Vorstand kann weitere
Mitarbeiter zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte einstellen und entlassen,
soweit der Geschäftsführer nicht selbst zu solchen Einstellungen und Entlassungen
berechtigt ist.


§ 6 Fachgruppen

(1) Waging am See Bewegt gliedert sich in sechs Fachgruppen. Diese sind:

a)    Fachgruppe 1:     „Handel“
b)    Fachgruppe 2:     „Industrie und Handwerk“
c)    Fachgruppe 3:     „Freie Berufe und Dienstleistende“
d)    Fachgruppe 4:     „Tourismus, Gastgewerbe und Kultur“
e)    Fachgruppe 5:     „Vereine“ und „Agenda 21“
f)     Fachgruppe 6:     „Landwirtschaft und Direktvermarkter“

(2) Jedes ordentliche Mitglied von Waging am See bewegt wird im Zusammenhang mit seiner Aufnahme einer Fachgruppe zugeordnet.

(3) Fachgruppensitzungen sind mit einer Frist von 3 Monaten und mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

(4) Jede Fachgruppe bestimmt durch Wahlentscheidung ihren Gruppensprecher nebst
Vertreter.

(5) Die Wahl des Gruppensprechers bzw. seines Vertreters erfolgt in einer Sitzung der
Fachgruppe auf Einladung des Vorstandes. Die Wahlentscheidung wird mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Beschlussfähigkeit ist hergestellt, wenn
ordnungsgemäß mit einer Frist von 14 Tagen eingeladen wurde. Wahlberechtigt sind nur die jeweiligen Mitglieder der Fachgruppe.

(6) Die Laufzeit der Wahlperiode bestimmt sich nach der Wahlperiode des Vorstandes.
Die Neuwahl des Sprechers bzw. seines Stellvertreters der jeweiligen Fachgruppe
haben vor der Wahl des Vorstandes zu erfolgen. Im Übrigen gilt entsprechend § 5 Abs.
3 und Abs. 9 Satz 1.

(7) Jede Fachgruppe kann sich eine eigene Fachordnung geben, die den internen
Geschäftsablauf regelt.


§ 7 Migliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung
des Stimmrechtes können Mitglieder, die natürliche Personen sind, im Falle der
Verhinderung einen Vertreter schriftlich bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für
jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und dem Versammlungsleiter zu
Beginn der Versammlung vorzulegen. Eine Person darf nicht mehr als eine fremde
Stimme vertreten. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Der Vorsitzende, im
Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Versammlung.

a) Richtlinien der Vereinsarbeit;

b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der
Revisoren; Entlastung des Vorstandes;

c) Genehmigung des Haushaltsplans;

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

e) Wahl der Mitglieder des Vorstandes;

f) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;

g) Entscheidung über Beschwerden gem. § 3 Abs. 2 und den Ausschluss von
Mitgliedern nach § 3 Abs. (3) dieser Satzung;

h) Wahl von zwei Revisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen; Wiederwahl
ist zulässig.

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr mit einer Frist von vier
Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung im ersten Halbjahr durch den Vorstand
schriftlich einzuberufen.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand binnen vier
Wochen mit der satzungsmäßigen Frist einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe der Gründe verlangt.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nicht andere Bestimmungen vorsieht, mit einfacher Mehrheit der durch anwesende oder vertretene
ordentliche Mitglieder abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt. Die Beschlussfähigkeit ist hergestellt, wenn ordnungsgemäß eingeladen
wurde.

(6) Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu
führen. Zur Information der Mitglieder muss das Protokoll unter Hinzufügung einer
Anwesenheitsliste binnen vier Wochen nach der Mitgliederversammlung an einem vom Vorstand bestimmten und den Mitgliedern zur Kenntnis gebrachten Ort ausgelegt werden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes auf Richtigkeit zu prüfen und abzuzeichnen.


§ 8 Prüfung der Kassengeschäfte

(1) Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich durch die Revisoren.

(2) Die Revisoren geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Prüfung.
Dieser Bericht ist zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem
Vorstand schriftlich einzureichen.


§ 9 Beiträge

(1) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. Eine Änderung ist als
Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben. In der Beitragsordnung sind
die Ermittlung der Höhe der Beiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten
zu regeln. (Anhang 1)


§ 10 Satzungsänderung

(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
der Mitgliederversammlung.


§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Bei dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder
anwesend sein.

(3) Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

(4) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschließen kann.

(5) Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgen nach den gesetzlichen
Vorschriften. Im Fall der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen der Marktgemeinde Waging am See zu, mit der Maßgabe, die Gelder zweckgerichtet für die Aufgaben der
Wirtschaftsförderung einzusetzen.

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